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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16   

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OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16 (https://dejure.org/2016,33862)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 5 NC 9.16 (https://dejure.org/2016,33862)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. September 2016 - 5 NC 9.16 (https://dejure.org/2016,33862)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 31 GG
    Voraussetzungen der Zulassung zum Studium der Tiermedizin in einem höheren Fachsemester unter Anrechnung von Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums und eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 31 GG, § 9 Abs 3 HSchulZulG BE, § 65 TAppV
    Tiermedizin; FU Berlin; Wintersemester 2015/16; 3. FS; Zulassung zu einem höheren Fachsemester; freier Platz; Einstufung; Anrechnung von Studienzeiten; Fortzählung der Fachsemester; Anrechnung von Studienleistungen; Gleichwertigkeit; fachliche Voraussetzungen; in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.03.1987 - 7 C 62.84

    Zur Aufteilung des vorklinischen Normwerts in Eigen- und Fremdenteil

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16
    Richtig ist allerdings, dass die Entscheidung der jeweiligen Hochschule über die fachdidaktisch-wissenschaftliche Qualität eines Studienplans und über seine Ausbildungseignung ihrem durch die Wissenschaftsfreiheit gewährleisteten Verantwortungsbereich zuzurechnen ist und nicht der richterlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 -, KMK-HSchR 87, 872 und juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 5 N 25.08

    Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin (6. FS); SS 2008; Charité; 17 Fachsemester

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16
    Sie könnte daher eine Zulassung allenfalls für das 5. Fachsemester erhalten (zum Ausschluss einer Rückstufung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens [AllgStuPO] der TU Berlin vom 8. Mai 2013 vgl. Beschluss der 12. Kammer des VG Berlin vom 21. November 2014 - VG 12 L 816.14 -, juris Rn. 4, ähnlich Beschlüsse des Senats für das Studium der Zahnmedizin vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 18, und für das Studium der Humanmedizin vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 - Seite 4 des EA.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2009 - 5 NC 74.09

    Hochschulwechsel; Charité; Studiengang Humanmedizin; WS 2008/09; Zulassung zum 3.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16
    Die Vorschrift hat zum Inhalt, dass - erstens - zu einem höheren Semester nur zugelassen werden kann, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums im nächst höheren Semester erlaubt, und - zweitens - für die Beurteilung des Leistungsstandes von denjenigen Anforderungen auszugehen ist, die die betreffende Hochschule in ihren Studien- und Prüfungsordnungen bzw. Studienplänen festlegt (vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 24.02.2011 - 2 B 319/10

    Vornahme einer objektiven Prüfung der Gleichwertigkeit von Studieninhalten bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16
    Der Hinweis der Beschwerde auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 - 2 B 319/10 -, juris, hilft nicht weiter.
  • VG Berlin, 21.11.2014 - 12 L 816.14

    Zulassung zu einem Studium und Rückstufung nach Wechsel der Hochschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2016 - 5 NC 9.16
    Sie könnte daher eine Zulassung allenfalls für das 5. Fachsemester erhalten (zum Ausschluss einer Rückstufung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 der Ordnung zur Regelung des allgemeinen Studien- und Prüfungsverfahrens [AllgStuPO] der TU Berlin vom 8. Mai 2013 vgl. Beschluss der 12. Kammer des VG Berlin vom 21. November 2014 - VG 12 L 816.14 -, juris Rn. 4, ähnlich Beschlüsse des Senats für das Studium der Zahnmedizin vom 20. September 2011 - OVG 5 N 25.08 -, juris Rn. 18, und für das Studium der Humanmedizin vom 29. Juni 2007 - OVG 5 NC 21.07 - Seite 4 des EA.).
  • VG Berlin, 11.07.2019 - 30 L 513.18

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. und vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 11. September 2009, a.a.O., und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris).

    Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - und vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, beide juris).

  • VG Berlin, 12.01.2022 - 30 L 1023.21
    Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine (Abschluss-)Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 25. August 2021 - VG 30 L 294/21 und 261/21 - und (zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 3 BerlHZG) Beschlüsse vom 11. Juli 2019 - VG 30 L 513.18 -, vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 - und vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris, und vom 11. September 2009, a.a.O.).

    Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs an einem anderen Studienort unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2021, a.a.O., BA S. 4 und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - juris Rn. 3 f. m.w.N.).

  • VG Berlin, 11.07.2019 - 30 L 540.18

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. und vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 11. September 2009, a.a.O., und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris).

    Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - und vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, beide juris).

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